Quelle der folgenden Meldung: Yahoo! Nachrichten.
Celle (ddp.djn). Eine Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind hat auch dann Anspruch auf Übernahme der vollen Wohnkosten, wenn einem volljährigen Familienmitglied das Arbeitslosengeld II (ALG II) wegen wiederholter Pflichtverletzung komplett gestrichen wurde. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren (Beschluss vom 8. Juli 2009, AZ: L 6 AS 335/09 B ER).
Damit war der Antrag einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Söhnen erfolgreich. Die von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft gegen ihren älteren Sohn verhängte Sanktion hatte zur Folge, dass sie nur noch zwei Drittel der Unterkunftskosten erhielt. Während das Sozialgericht den Antrag auf Zahlung der vollen Unterkunftskosten noch abgelehnt hatte, gab das Landessozialgericht der Beschwerde der Antragsteller statt.
Zwar dürften Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich pro Kopf der Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden. Im entschiedenen Fall laufe aber ein Festhalten an diesem Prinzip auf eine "Sippenhaftung" hinaus, da Mutter und minderjähriger Sohn für das Fehlverhalten des volljährigen Sohnes bestraft würden. Die Mutter habe aber das Verhalten ihres älteren Kindes weder rechtlich noch tatsächlich beeinflussen können, betonten die Richter. (Ende Zitat)
Sonntag, 6. September 2009
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)


0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ihr seid herzlich eingeladen, Euren Senf dazuzugeben. Allerdings unter Eurem Namen (und nicht unter irgend einem Keyword) und wer will, auch mit seiner in Deutschland legalen Webseite (aber nicht mit irgendeiner Unterseite, die gerade mal etwas Linkpop brauchen kann). Wer hier rumspamt, fliegt.